Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem Kaufleute und Unternehmen mit ihren wichtigsten Daten eingetragen sind. Es schafft Transparenz und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr, weil jeder einsehen kann, wer hinter einem Unternehmen steht und wer es vertreten darf.
Wer muss ins Handelsregister?
Eintragungspflichtig sind Kaufleute, Handelsgesellschaften wie OHG und KG sowie Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG. Kleingewerbetreibende und Freiberufler müssen sich nicht eintragen, können es bei Kaufmannseigenschaft aber freiwillig tun.
Abteilungen A und B
Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen gegliedert. Abteilung A umfasst Einzelkaufleute und Personengesellschaften (e. K., OHG, KG), Abteilung B die Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG). Je nach Rechtsform erfolgt der Eintrag in der passenden Abteilung.
Welche Angaben sind öffentlich?
Eingetragen werden unter anderem Firma (Name), Sitz, Gegenstand des Unternehmens, vertretungsberechtigte Personen und – bei Kapitalgesellschaften – das Stammkapital. Diese Daten sind online über das gemeinsame Registerportal einsehbar.
Bedeutung der Eintragung
Mit dem Eintrag gelten besondere Pflichten des Handelsgesetzbuchs, etwa zur Buchführung und Bilanzierung. Zugleich entsteht Vertrauen: Geschäftspartner können die Existenz und die Vertretungsverhältnisse eines Unternehmens zuverlässig prüfen.
Praxisbeispiel: Eintragung einer GmbH
Bei der Gründung einer GmbH beurkundet der Notar den Gesellschaftsvertrag und meldet die Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an. Eingetragen werden Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital von 25.000 Euro und der Geschäftsführer als vertretungsberechtigte Person. Erst mit der Eintragung in Abteilung B entsteht die GmbH rechtlich. Ein potenzieller Lieferant, der unsicher ist, prüft im Registerportal kurz die Eintragung und sieht, dass die GmbH existiert und wer sie vertreten darf. Dieses öffentlich einsehbare Verzeichnis schafft das Vertrauen, das einen Vertragsabschluss überhaupt erst ermöglicht.
Eintragung, Kosten und Pflege
Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt über einen Notar, der die Anmeldung beglaubigt und elektronisch einreicht. Dafür fallen Notar- und Gerichtsgebühren an, deren Höhe von der Rechtsform und dem Aufwand abhängt. Ändern sich später eingetragene Daten – etwa der Geschäftsführer, der Sitz oder das Stammkapital –, müssen diese Änderungen ebenfalls angemeldet werden, damit das Register stets aktuell ist. Wer eingetragen ist, gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs und unterliegt dessen strengeren Regeln, etwa zur Buchführung. Die Eintragung ist also nicht nur ein Eintrag, sondern verändert die rechtliche Stellung des Unternehmens.
Häufig gestellte Fragen zu Handelsregister
Wer muss sich ins Handelsregister eintragen?
Kaufleute, Handelsgesellschaften sowie Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG. Kleingewerbetreibende und Freiberufler müssen nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Abteilung A und B?
Abteilung A umfasst Einzelkaufleute und Personengesellschaften, Abteilung B die Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG.
Welche Daten stehen im Handelsregister?
Unter anderem Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, vertretungsberechtigte Personen und bei Kapitalgesellschaften das Stammkapital.
Ist das Handelsregister öffentlich?
Ja. Die Eintragungen sind online über das gemeinsame Registerportal der Länder einsehbar.
Was kostet eine Eintragung ins Handelsregister?
Es fallen Notar- und Gerichtsgebühren an, deren Höhe von Rechtsform und Aufwand abhängt. Spätere Änderungen müssen ebenfalls angemeldet werden.
Weiterführende Informationen rund um Handelsregister: in Paragraf 8 HGB.
